Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Studentisches Ingenieur-und Dienstleistungsbüro an der Universität Magdeburg“, abgekürzt “SIDUM”, und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertiefung der praxisbezogenen Ausbildung in den Studiengängen der Universität Magdeburg sowie die Völkerverständigung. Zur Erreichung dieser Ziele werden insbesondere veranstaltet:
a) Kolloquien, Fachgespräche und Podiumsdiskussionen zwischen Studenten und Praktikern.
b) Mitarbeit an praktischen Aufgaben der Wirtschaft.
c) Unterstützung der selbstständigen Durchführung von Arbeitsprojekten der Wirtschaft durch Studenten.

(2) Die Völkerverständigung wird über die Zusammenarbeit mit ähnlichen Studentenvereinen im In-und Ausland sowohl auf Vereinsebene als auch bei der Betreuung von internationalen Projekten gefördert.

(3) Der Verein ist unabhängig und unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist nicht wirtschaftlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann werden, wer als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in finanzieller bzw. ideeller Weise unterstützt.

(4) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Nach einer Anwartschaft von höchstens 6 Monaten entscheidet dieser über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit Ende des Studiums –über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes mit einer Frist von zwei Monaten
c) durch Ausschluss, insbesondere wenn das Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig bzw. die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
d) mit dem Tod.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese betragen 30,00 € je Mitglied. Die Beiträge sind jeweils zum Semesteranfang nach schriftlicher Mitteilung fällig. Bei Nichtzahlung trotz Ablauf einer vom Vorstand im Voraus schriftlich festgelegten zweiwöchigen Frist ist eine Säumnisgebühr in Höhe von 5 € fällig. Bei Mitgliedern, die sich im Ausland oder Praktikum befinden (mindestens 50 km von Magdeburg entfernt), ist nur der geminderte Mitgliedsbeitrag in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und über laufende Projekte zu berichten. Insbesondere sind die aktiven Mitglieder zur regelmäßigen Teilnahme an den Vereinssitzungen angehalten.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Aufwandsersatz. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Das Kuratorium
d) Der Förderkreis
e) Der Beirat

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Diese sind im Amtsregister einzutragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Für diesen erweiterten Vorstand, welcher aus bis zu drei Mitgliedern besteht, besteht keine Eintragungspflicht im Amtsregister. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sollte eine einfache Mehrheit nicht erreicht werden, so findet eine Stichwahl zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, welche relativ die meisten Stimmen haben. Nach der Stichwahl ist derjenige Kandidat gewählt,der eine einfache Mehrheit erreicht.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zur wirksamen Vertretungsberechtigung reichen die Unterschriften von zwei im Amtsregister eingetragenen Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch welche die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet sind.

(4) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
e) Aufstellung von Richtlinien der Arbeit für das laufende bzw. für das folgende Geschäftsjahr
f) Information der Mitglieder über die Handlungen des Vorstandes
g)Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
h)Entscheidung über die Annahme von Projekten

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Vereinsvorstände werden im Voraus durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vereinsvorstandes wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, wobei eine Amtszeit maximal 13 Monate betragen darf. Die Amtszeit beginnt zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf die Frist von fünf Wochen ab der Wahl durch die Mitgliederversammlung nicht überschreiten. Das Vereinsvorstandsmitglied bleibt bis zum Beginn der Amtszeit seines Nachfolgers im Amt.

(2) Vorstandsmitglied kann jedes aktive Mitglied des Vereins werden.

(3) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt der verbleibende Vorstand ein neues Vorstandsmitglied.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. Mit der Einladung wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.

(3) Eine Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Es findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Geschäftsjahr statt. Zwischen zwei Mitgliederversammlungen muss mindestens ein Kalendermonat verstreichen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich einberufen. Die Einladung muss jedem aktiven Mitglied sowie dem gesamten Beirat mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Die Einberufung erfolgt durch E-Mail oder postalisch an die zuletzt bekannte Adresse. Die Einladung enthält eine Tagesordnung.

(3) Anträge der Mitglieder oder des Beirates zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
2. Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes
3. Festlegen des Mitgliedsbeitrages
4. Satzungsänderungen
5. Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
6. Vereinsinterne Regelungen
7. Verschiedenes

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder, dem Beirat oder dem Vorstand einberufen werden.

(6) Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.

(2) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(3) Bei allen Beschlüssen genügt, sofern in der Satzung nicht anders festgelegt, eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

(4) Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können ausschließlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen können auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie 2 Wochen vorher in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind.

(5) Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein, an der Mitgliederversammlung persönlich teilzunehmen, so kann er seine Stimme durch eine schriftliche Stimmrechtübertragung an ein auf der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann zusätzlich zu seiner eigenen Stimme höchstens bis zu zwei weitere Stimmen, welche er durch eine schriftliche Stimmrechtübertragung erhalten hat, vertreten.

§ 12 Das Kuratorium

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums sind natürliche Personen, die den Verein und seine Ziele nach außen unterstützen und nach innen Hilfestellungen leisten.

(2) Die Mitgliedschaft im Kuratorium erfolgt auf freiwilliger Basis und wird vom Vorstand bestätigt.

§13 Der Förderkreis

(1) Natürliche oder juristische Personen, die den Verein jährlich ohne festgelegten Förderbetrag finanziell oder ideell unterstützen, können Mitglieder des Förderkreises sein.

(2) Die Mitglieder des Förderkreises sind keine Mitglieder des Vereins.

§ 14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern oder engagierten Alumni.

(2) Der Beirat wird befristet auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Beirates beraten den Vorstand bei der Planung, Organisation und Durchführung seiner Amtstätigkeiten und bei strategischen Fragestellungen.

(4) Neue Mitglieder, die in das Beiratsgremium aufgenommen werden sollen, werden vom Beirat nominiert und von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt. Der Vorstand kann dem Beirat Kandidaten für das Amt vorschlagen.

§ 15 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Förderungen von natürlichen oder juristischen Personen.

§ 16 Haftungen

(1) Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für Schäden an Leib und Seele, für Folgen aus Unfällen bei Ausübung des Vereinszweckes sowie Reisen.

§17 Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung ergänzt diese Satzung. In die Geschäftsordnung sind alle Vereinbarungen des Vereins aufzunehmen, die der Abwicklung des laufenden Geschäftes dienen. Sie kann nur mit 2/3-Mehrheit durch den Vorstand beschlossen und geändert werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der 3/4 Mehrheit der aktiven Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Restvermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Satzung unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die unwirksamen Klauseln werden durch Regelungen ersetzt, die den unwirksamen sinngemäß am nächsten kommen.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 30. Mai 2000 in Magdeburg in Sachsen-Anhalt beschlossen.

(2) Die erste Änderung der Satzung erfolgte am 16. Januar 2001 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 30. Mai 2000. Die Änderung betrifft den Paragraphen 2 sowie den Paragraphen 18.

(3) Die zweite Änderung der Satzung erfolgte am 17. Oktober 2003 gemäß der Bestimmung der Satzung mit Gültigkeit vom 16. Januar 2001. Die Änderung betrifft die Paragraphen 4 und 7.

(4) Die dritte Änderung der Satzung erfolgte am 07. Juni 2009 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 17. Oktober 2003. Die Änderung betrifft die Paragraphen 5, 16, 17, 18 und 19.Damit verliert die Satzung mit Gültigkeit vom 17. Oktober 2003 die Gültigkeit.

(5) Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 07. Juni 2009 in Magdeburg
Beschlossen.

(6) Die vierte Änderung der Satzung erfolgte am 15. Mai 2012 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 07.Juni 2009. Die Änderung betrifft den Paragraphen 10.

(7) Die fünfte Änderung der Satzung erfolgte am 24. April 2014 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 07. Juni 2009. Die Änderung betrifft die Paragraphen 5, 6 und 14.

(8) Die sechste Änderung der Satzung erfolgte am 05. April 2016 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 07. Juni 2009. Die Änderung betrifft die Paragraphen 1, 10 und 14.

(9) Die siebte Änderung der Satzung erfolgte am 27. April 2017 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 07. Juni 2009. Die Änderung betrifft die Paragraphen 5,7,10 und 11.

(10) Die achte Änderung der Satzung erfolgte am 22. Januar 2018 gemäß der Bestimmungen der Satzung mit Gültigkeit vom 07. Juni 2009. Die Änderung betrifft die Paragraphen 7, 8, 10 und 14.

Magdeburg, den 22. Januar 2018